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Die Haftung des medizinischen Sachverständigen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Thomas K. Heinz / Frankfurt.

I. Einführung

Immer wieder werden fehlerhafte Gutachten vorgelegt, die nicht nur zu einer Ablehnung, sondern auch zur Haftung des Sachverständigen führen können. Typische Fehler sind das Verfehlen der Fragestellung des Auftraggebers, eine unzureichende Qualifizierung des Gutachters für die Fragestellung, eine unzureichende Aktenauswertung, mangelhafte Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Untersuchungen und Ergebnisse, unvollständige und / oder widersprüchliche Ausführungen, falsche oder fehlende Begründungen für Bewertungen oder Schlussfolgerungen, umständliche und unklare, unpräzise Formulierungen sowie ein Wechseln der Begriffe und Bezeichnungen für die selbe Sache im Gutachten.

Der Gerichtsgutachter wird bekanntlich durch die Öffentliche Hand, speziell durch die Justiz, für den Einzelfall ernannt und begutachtet für diese beispielsweise in Arzthaftungs- oder Betreuungsverfahren. Der Privatgutachter ist für private Auftraggeber aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages tätig. Er ist parteiisch. Entsprechend unterschiedlich ist auch die Haftungsgrundlage: Der gerichtlich bestellte Sachverständige haftet nach Amtshaftungsgrundsätzen - also hoheitlich - aus § 839a BGB. Der Privatgutachter haftet vertraglich nach Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff BGB.
Am 01.08.2002 trat die Vorschrift des § 839 a BGB in Kraft und beendete damit eine jahrzehntelange Diskussion über eine mögliche Regelung der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen. Im Ergebnis greift § 839 a BGB den Gedanken des römischen Rechts auf.  Dort war es der „mensor“, d.h. der Feldmesser, der seinem Auftraggeber nur bei dolus und culpa lata, nicht aber bei culpa levis, für den durch eine Falschmessung entstandenen Schaden verantwortlich war. Nach damaligem Verständnis nahm der Feldmesser seine Aufgabe, Grundstücke zu vermessen, nicht ausschließlich im Interesse seines Auftraggebers, meist des Grundstückseigentümers wahr, sondern auch im Interesse desjenigen, demgegenüber die Grundstücksgrenze festzulegen war. So bildet das römische Recht die Wurzeln des heutigen Verständnisses von der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen. Dabei gehen die Meinungen von Wissenschaft und Bevölkerung freilich weit auseinander. Während die Wissenschaft eine Haftungsbeschränkung für ein funktionierendes Sachverständigenwesen als unabdingbar erachtet, herrscht in der Bevölkerung der Eindruck vor, „Opfer“ mangelhafter Gutachten blieben sich selbst überlassen, während deren Verfasser jenseits der Gefahr jeglicher Rechtsverfolgung stünden. Dem ist mitnichten so.
Bereits im Jahre 1909 wurde dem Reichsgericht  ein Fall zur Entscheidung vorgelegt, in dem ein Arzt im Rahmen einer Erbschaftsstreitigkeit grob fahrlässig ein fehlerhaftes Gutachten über den Geisteszustand des Klägers erstattet hatte. Dabei hatte der Arzt den Kläger weder auf seinen Geisteszustand hin untersucht, noch konnte der Arzt die nach seiner Behauptung geäußerte Ansicht der Geisteskrankheit begründen. Der Kläger verlangte Schadensersatz für den Versuch der Entmündigung. Das Reichsgericht sah im Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen die guten Sitten als erfüllt an und gab dem Kläger Recht. Im jüngsten Fall  hatte eine frühere Pflegetochter des Klägers diesen des sexuellen Missbrauchs beschuldigt. Die Gerichtssachverständige für gerichtliche Psychologie stufte deren Aussage als glaubwürdig ein. Die Erhebung der biografischen Anamnese und der Sexualanamnese war jedoch unzulänglich. Es existierten adäquate Informationsquellen, die hätten herangezogen werden müssen. Die Sachverständige hielt die wissenschaftliche Standards für solche Expertisen nicht ein und handelte deshalb "grob fahrlässig". Das von ihr präsentierte Gutachten hatte damit "schwerwiegende Mängel". Den Grundstein für die Haftung hatte das Bundes-verfassungsgericht in der „Weigand“-Entscheidung vom 11.10.1978  gelegt. Hierbei ging es um die Frage der Haftung des Gutachters für eine Falschbegutachtung durch einen gerichtlich bestellten Psychiater, die zu einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung führte. Das BVerfG erachtete den durch die Rechtsprechung im Rahmen des damals analog herangezogenen § 823 Abs. 1 BGB befundenen Haftungsausschluss des Gutachters selbst bei grober Fahrlässigkeit als Verstoß gegen Art. 2 GG, der das allgemeine Freiheitsrecht begründet. Das deutsche Deliktsrecht gestaltet dieses Freiheitsrecht aus, und muss dementsprechend auch Sanktionen für Beeinträchtigungen zur Verfügung stellen, so der Senat. Letztendlich bekam das Opfer ein erhebliches Schmerzensgeld zugesprochen. Im Zweiten Gesetz zur Änderung Schadensersatzrechtvorschriften , in Kraft getreten unter dem 01.01.2002, wurde erstmalig die Gutachterhaftung in Deutschland kodifiziert. Danach haftet der Gutachter zivilrechtlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig erstattete falsche Gutachten auf Schadenersatz.

II.  Sachverständige

Haftungsrechtlich ist zwischen gerichtlich bestellten und aufgrund privater Vereinbarung tätigen Sachverständigen zu unterscheiden, wobei neben natürlichen Personen auch Behörden Sachverständige sein können, die bestellt bzw. beauftragt werden. Als Beispiel seien Kammern (z.B. Landesärztekammer), Ämter (z.B. Gesundheitsamt) oder Institute (z.B. Institut für Rechtsmedizin) genannt. Der Gerichtssachverständige muss laut Gesetz vom Gericht ernannt werden, wobei es auf das jeweilige Verfahrensrecht, wie z.B. §§ 404 ZPO, 280 FamFG ankommt. Für beide gilt jedoch: Sachverständige nehmen aufgrund ihrer Sachkunde zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung, erteilen fachlichen Rat, beantworten aber keine Rechtsfragen und subsumieren nicht tatsächliche Sachverhalte unter rechtliche Tatbestände. Sie haben die Aufgabe, unparteiisch, unabhängig und objektiv den vom jeweiligen Auftraggeber vorgegebenen Sachverhalt fachlich zu beurteilen oder zu bewerten, so dass das Ergebnis von jedermann, dem das Gutachten vorgelegt wird, akzeptiert werden kann. Sachverständige müssen also in ihrer Aussage glaubhaft und in ihrer Person vertrauenswürdig sein, so dass ihre Feststellungen verkehrsfähig sind, wie eine Urkunde.
Fachlich wird von medizinischen Sachverständigen verlangt, dass ihnen die medizinische Komplikation, Operationsmethoden oder das vom betroffenen Arzt angewandte Diagnoseverfahren selbst bekannt ist. Dabei genügt es nicht, dass der Sachverständige hiervon nur aus der Fachliteratur Kenntnis hat. Vielmehr hat er die jeweilige Methode selbst zu beherrschen.  In diesem Zusammenhang ist auch besonderer Wert auf eine konsequente Fortbildung zu legen, um einen aktuellen Wissensstand zu gewährleisten. Der Sachverständige muss jederzeit über die für sein Gebiet maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen und über die einschlägigen Erfahrungssätze, Methoden und Lehrmeinungen, die in den maßgebenden Kreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannt sind, informiert sein.  In manchen Gebieten der Medizin gilt Wissen bereits nach fünf Jahren als veraltet. Der BGH warnt hier vor Ärzten, die schon längere Zeit im Ruhestand leben und möglicherweise den Anschluss an den aktuellen Stand der Wissenschaft nicht mehr haben. 

III.  Ansprüche an Gutachter und Gutachten

(1)  An das Ergebnis der sachverständigen Arbeit sind bestimmte Ansprüche zu stellen. Die Arbeit muss klar definiert sein und das Gutachten muss inhaltlich und formal bestimmte Eigenschaften aufweisen. Zwar gibt es derzeit keine gesetzliche Regelung für die Erstellung von Gutachten, dennoch haben sich in der Rechtsprechung Grundsätze dazu entwickelt.

Gutachten müssen auf jeden Fall nachvollziehbar sein. Sie müssen die Begründung für die Schlussfolgerungen des Sachverständigen enthalten. Häufig fehlen diese Inhalte in Gutachten und dadurch sind diese unbrauchbar. So ist ein Gutachten beispielsweise mangelhaft, wenn es in nicht nachvollziehbarer Weise nur das Ergebnis mitteilt. 

(2)  Der gerichtliche Sachverständige selbst muss sein Gutachten unabhängig erstatten und darf sich keiner Einflussnahme aussetzen, die Ursache dafür sein könnte, dass seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet werden könnte. Dies wird dann als nicht mehr für gegeben erachtet, wenn zwischen dem Sachverständigen und einer Partei eine besondere Nähe besteht, beispielsweise aufgrund intensiver Geschäftsbeziehungen oder wirtschaftlicher Verbindung.  Der Sachverständige muss bei der Erstellung seines Gutachtens weisungsfrei sein! Er darf keine Verpflichtung eingehen, die geeignet wäre seine tatsächlichen Beurteilungen und Feststellungen zu verfälschen. Er muss bei der Erstattung seines Gutachtens besonders gewissenhaft vorgehen und hat seinen Auftrag unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft und Technik sorgfältig zu erfüllen. Die Grundlagen seiner fachlichen Beurteilung sind sehr sorgfältig zu erarbeiten. Vor allen Dingen müssen die Ergebnisse nachvollziehbar begründet werden.
Alle relevanten Untersuchungen und Ortstermine sind höchstpersönlich durchzuführen. Es sind immer wieder Fälle zu beobachten in welchen Professoren der Medizin den zu begutachtenden Patienten nie untersucht haben.  Stattdessen waren Hilfspersonen des Sachverständigen am Werk. Gegen das Prinzip der Höchstpersönlichkeit verstößt auch die Praxis, statt einer konkreten Einzelperson, den Klinikdirektor, die „Klinikleitung“ oder Chefarzt einer Klinik - ohne Namensnennung  - damit zu beauftragen, ein Gutachten zu erstatten .
Der Sachverständige hat seine Arbeit unparteiisch auszuführen und muss unbedingt darauf achten, dass er nicht den Anschein der Befangenheit erweckt.  Bei allen Aktivitäten hat er darauf zu achten die absolute Neutralität zu wahren. Diese ist z.B. dann verletzt, wenn der Sachverständige in seiner Arztpraxis oder seinen Klinikräumen eine Partei untersucht, ohne die andere Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten davon zu unterrichten.  Er muss die ihm gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten. Selbstverständlich darf der Sachverständige keine Gutachten in eigener Sache erstellen oder für Leistungen oder Objekte seines Arbeitgebers oder Dienstherren. Die Schlagworte zur Gutachtenerstattung und zur Sachverständigentätigkeit insgesamt lauten zusammengefasst: Höchstpersönlich, unabhängig, weisungsfrei, eigenverantwortlich, unparteiisch, gewissenhaft, ohne die Weitergabe von Aufgaben an Dritte sowie eine eigene Erarbeitung der wesentlichen Gutachtenteile durch den unterzeichnenden Sachverständigen. Es versteht sich von selbst, dass Ortstermine vom Gutachter selbst durchführen sind - er darf sich hierbei nicht vertreten lassen!

(3)  Der Privatgutachter ist „Partei“. Für ihn gelten die „Neutralitätsanforderungen“, wie z.B. die Unparteilichkeit, nur eingeschränkt; die allgemeinen Vorgaben, wie Nachvollziehbarkeit oder das Begründungserfordernis des Ergebnisses, hingegen uneingeschränkt.

(4)  Neben der „klassischen“ Tätigkeit der Gutachtenerstellung bieten medizinische Sachverständige auch weitere (Teil)Leistungen an. Dazu gehören u.a. Beratung von Ärzten und Patienten, Überwachung der Behandlung und Überprüfungen. Diese Leistungen folgen den vorstehenden geschilderten Anforderungen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang Vorsicht geboten: Wenn eine Sachverständigenleistung mit „Gutachten“ betitelt wird, muss dieses auch den (Mindest-)Anforderungen an ein „vollwertiges" Gutachten hinsichtlich Aufbau und Inhalt genügen. Anderenfalls muss damit gerechnet werden, dass das "Gutachten" wegen der dann zwar gewollten aber verkürzten Begründung und der damit meist einhergehenden einge-schränkten Nachvollziehbarkeit als fehlerhaft anzusehen ist. Dies gilt selbst dann, wenn dessen Ergebnis zutreffend ist. Denn die Nachvollziehbarkeit ist unumgängliche Voraussetzung für ein ordnungsgemäß erstattetes Gutachten. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung (und damit auch kein Grund), jede sachverständige Leistung, die eine Bewertung zum Gegenstand hat, als Gutachten zu betiteln.

IV.  Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

Mit einem vom Gericht erteilten Gutachtenauftrag entsteht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Eine Prozesspartei, die durch ein falsches Gutachten benachteiligt wird, kann daher gegen den Sachverständigen keine vertraglichen Schadenersatzansprüche geltend machen. In diesem Falle gibt es nur Ansprüche aus dem § 839a BGB. Danach ist es den Prozessparteien möglich, Sachverständige, die durch ein mangelhaftes Gutachten ein fehlerhaftes Urteil verursacht haben, bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

Anspruchsvoraussetzung für eine Haftung ist zunächst ein unrichtiges Gutachten. Ein Gutachten ist dann unrichtig, wenn es objektiv fehlerhaft ist. Hier kommt es also nicht darauf an, wie der jeweilige Sachverständige zum Ergebnis seiner Expertise steht, sondern vielmehr darauf, ob es noch der tatsächlichen Sachlage entspricht . Der Grund für ein Fehlen dergleichen kann in einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung, einer unzureichenden Darstellung eines Meinungsstandes oder in Fehlern bei den eigenen Schlussfolgerungen des Sachverständigen liegen. Der Gutachter stellt z.B. eine medizinisch falsche Diagnose, legt seiner Diagnose unzutreffende Tatsachen zugrunde oder schlussfolgert die Befunde falsch.
Verschuldensmaßstäbe sind Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, deren Voraussetzungen im Rechtsstreit dargetan werden müssen. Die Rechtsprechung führt hierzu aus: Es ist „... eine Selbstverständlichkeit für ein entsprechendes Regressverfahren gegen den Sachverständigen, dass man sich bereits in der Klagebegründung mit diesen Ausführungen auseinandersetzen und näher darlegen muss, warum diese nicht nur falsch, sondern der gerichtliche Sachverständige auch noch grob fahrlässig gehandelt hat bzw. aufgrund welcher Umstände sich dies dann für jeden hätte aufdrängen müssen, ... .“  Hierbei sind die normalen Beweislastregeln der ZPO anwendbar; die einfache Behauptung verbunden mit einem Beweisangebot reicht zur notwendigen Substantiierung regelmäßig aus. Der Umfang der tieferen Substantiierungspflicht und die Beweislast bestimmen sich dann nach der jeweiligen Klageerwiderung. Eine Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für einfache Fahrlässigkeit kommt nicht in Betracht. Mit dieser Haftungsbeschränkung soll die Ausweitung des Schutzbereichs der Sachverständigenhaftung auf reine Vermögensschäden auf der Ebene der Pflichtwidrigkeit aufgefangen werden. 
Der Schaden muss durch die Entscheidung des Gerichts eintreten und das Gutachten muss für diese Entscheidung ursächlich sein. Es muss sich um eine Entscheidung eines deutschen Gerichts handeln, wobei anzumerken bleibt, dass hiermit eine rechtskräftige Entscheidung gemeint ist, mithin eine gerichtliche Entscheidung, die mit innerstaatlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar ist. Ob außerordentliche Rechtsbehelfe, wie zum Beispiel die Verfassungsbeschwerde oder etwa die Beschwerde vor dem EGMR oder dem EuGH eingelegt werden, oder schweben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Keine gerichtliche Entscheidung Sinne des Gesetzes ist ein außergerichtlicher oder auch ein gerichtlicher Vergleich. 
Gemäß § 839 Abs. 3 BGB (analog) tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Es müssen mithin alle zumutbaren Rechtsbehelfe zuvor ausgeschöpft werden. Als Mindestvoraussetzung ist im laufenden Verfahren der Antrag auf mündliche Erläuterung zu nennen, denn „... die unmittelbare persönliche Konfrontation im Austausch von Rede und Gegenrede in Anwesenheit des Gerichts stellt … ein effektives zusätzliches Instrument der Wahrheitsfindung dar . Darüber hinaus ist der „normale“ vorgesehene Rechtszug auszuschöpfen, also Beschwerde, Berufung und Revision.

Schließlich muss zwischen der Nichteinlegung eines Rechtsmittels und dem Eintritt des Schadens ein Kausalzusammenhang bestehen. In erster Linie ist hierbei zu fragen, wie sich die Dinge bei Einlegung oder Nichteinlegung eines Rechtsmittels entwickelt hätten.

V.  Haftung des Privatgutachters

Zwischen dem privaten Auftraggeber eines medizinischen Gutachtens bzw. einer sonstigen gutachterlichen Tätigkeit und dem Sachverständigen bestehen rein zivilrechtliche Rechtsbeziehungen. Die Anfertigung des Gutachtens ist ein Werkvertrag. Damit ist der Sachverständige verpflichtet, das Gutachten, eine Überprüfung oder eine Beratung nach § 631 Abs. 1 BGB frei von Sachmängeln zu erstellen. Anders als beim gerichtlichen Sachverständigen stellt das Werkvertragsrecht keine Tatbestandsvoraussetzungen für eine Haftung auf.

Frei von Sachmängeln ist das Gutachten nach § 633 BGB, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Gutachten frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB), sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Gutachten der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach Art des Gutachtens erwarten kann (§ 633 Abs. 2, Satz 2 BGB).
Diesen dreistufige Mangelbegriff des § 633 BGB gilt es bei der Beauftragung des medizinischen Sachverständigen zu beachten. Auf der ersten Stufe kommt es entscheidend darauf an, was die Parteien im Gutachtervertrag als Leistung vereinbart haben. Hierin sollte detailliert geregelt werden, was Leistungsinhalt ist. Aus Beweisgründen sollte der Auftrag  zudem schriftlich fixiert werden. Sofern dies unterlassen wurde bzw. nur unzureichend erfolgt ist, muss auf den nächsten beiden Stufen ermittelt werden, ob das Gutachten entsprechend der im Vertrag vorausgesetzten Beschaffenheit geeignet ist (2. Stufe). Ist auf dieser Stufe nichts zu ermitteln ist, stellt sich auf der dritten Stufe die Frage, ob sich das Sachverständigengutachten für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann.

VI.  Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte?

Im Gegensatz zum privat beauftragten Sachverständigen bestehen zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und den Prozessparteien mangels fehlenden entsprechenden Willenserklärungen keine direkten (zivilrechtlichen) Vertragsbeziehungen, aus denen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden können .
Selbst wenn zwischen dem Sachverständigen und den Prozessparteien keine direkten Vertragsbeziehungen bestehen, wäre denkbar, dass sich ein vertraglicher Anspruch einer Prozesspartei gegen den Sachverständigen aus dem Rechtsverhältnis zwischen Gericht und Gutachter herleiten ließe. Hier wäre in erster Linie an die direkte oder analoge Anwendung der §§ 328 ff. BGB zu denken. Diesen Ansatz hat der BGH mangels privatrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen Gericht und Sachverständigem verworfen. 
Ein Dritter kann selbst einen Anspruch erwerben, wenn er für beide (Haupt-)Parteien erkennbar in die Schutzwirkungen des Vertrages einbezogen werden soll. Bei Verletzung von Schutzpflichten kann der Dritte dann einen eigenen, vertraglichen Schadensersatzanspruch geltend machen. Rechtsgrundlage einer solchen Haftung aus Vertrag mit „Schutzwirkung zugunsten Dritter“ ist eine ergänzende Vertragsauslegung bzw. eine auf § 242 BGB beruhende richterliche Fortbildung des dispositiven Rechts . Wie der Wortlaut schon sagt, setzt aber auch der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einen „Vertrag“ als Basis für eine etwaige Schutzwirkung voraus. Dies ist nicht der Fall. Direkte vertragliche Beziehungen zwischen den Prozessparteien und dem gerichtlichen Sachverständigen bestehen mangels übereinstimmender Willenserklärungen weder in privatrechtlicher noch in öffentlich-rechtlicher Form. Nachdem auch das Verhältnis von Gericht und Sachverständigem weder in einem privatrechtlichem noch in einem öffentlich - rechtlichem Vertrag resultiert, können die Prozessparteien keine Ansprüche gegen den Sachverständigen aus Ver-trag mit Schutzwirkung für Dritte herleiten. Dies ändert sich auch nicht, wenn das Verhältnis zwischen Gericht und Sachverständigem als vertragsähnliches Schuldverhältnis qualifiziert wird. Ein solches - eher gesetzliches - Schuldverhältnis vermag die Privilegierung des Dritten d.h. die Einbeziehung in eine Schutzwirkung nicht zu rechtfertigen.

VII.  Schadenersatz

(1)  des Gerichtsgutachters
Ist ein Anspruch aus § 839a BGB zu bejahen, so hat die geschädigte Partei zunächst Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter sowie für einen reinen Vermögensschaden im Wege der Naturalrestitution (vgl. § 249 Abs. 1 BGB). Nachdem der Sachverständige jedoch keine Auf-hebung der gerichtlichen Entscheidung herbeiführen kann, hat dieser gemäß § 251 Abs. 1 BGB Schadensersatz in Geld zu leisten. Neben dem Streitgegenstand des Vorprozesses kann die geschädigte Partei Ersatz der Kosten verlangen, die sie aufwenden musste, um das unrichtige Gutachten zu widerlegen, sowie die Kosten des Vorprozesses, in dem sie wegen des unrichtigen Gutachtens unterlegen ist. Sofern das Gutachten eine Freiheitsentziehung oder Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hervorgerufen hat, ist der gerichtliche Sachverständige auf der Basis des § 253 Abs. 2 BGB zu Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.  Freilich hat der Sachverständige einer geschädigten Partei nur den Teil des Schadens zu ersetzen, der tatsächlich auf seinem unrichtigen Gutachten beruht. Unter dem Gesichtspunkt der haftungsausfüllenden Kausalität sind etwa dann Einschränkungen beim zu ersetzenden Schaden zu machen, wenn das Gericht nur einen Teil seines Urteils auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen stützt. An dieser Stelle ist sicherzustellen, dass der Sachverständige nur für diejenigen Schäden haftet, die gerade durch die Unrichtigkeit seines Gutachtens verursacht worden sind.
Ist das gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten unverwertbar, weil fehlerhaft, dürfte zudem der Vergütungsanspruch des Sachverständigen nach § 8 Abs. 1 JVEG in analoger Anwendung der Ablehnungsrechtsprechung , entfallen, wenn die Feststellung der Mangelhaftigkeit und der damit einhergehenden Unverwertbarkeit im Hinblick auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtwidrigkeit des Sachverständigen ergeht. 
(2)  des Privatgutachters

Als Rechtsfolgen des fehlerhaften und damit wertlosen medizinischen Privatgutachtens kann der Auftraggeber nach § 634 BGB Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und Schadenersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Schadensersatzanspruch selbst bemisst sich nach §§ 280, 249 BGB und umfasst ebenfalls den Vergütungsanspruch des Sachverständigen, wenn die sachverständigen Feststellungen für den Auftraggeber wertlos sind.

Frankfurt im Juni 2015