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Ärztebewertungen im Internet

Rechtsanwalt und, Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Thomas K. Heinz / Frankfurt

Einführung

Bewertungsplattformen für Ärzte oder Krankenhäuser im Internet sind ein geläufiges Phänomen. Grundsätzlich sind Bewertungssysteme durchaus sinnvoll, als Werbung oder um dem Patienten eine gewisse Transparenz hinsichtlich seines Arztes zu gewähren. Positive Bewertungen haben einen hohen Stellenwert. Negative Bewertungen können geschäftsschädigend sein. Nicht wenige Ärzte möchten überhaupt nicht in ein Portal aufgenommen werden. Manche Ärzteportale zahlen für die Vermittlung von Anschriften von Ärztinnen und Ärzten Kopfgelder und veräußern deren Adressen zu Werbezwecken an die Pharmaindustrie. Gerichtliche Streitigkeiten deswegen nehmen  zu. Im März dieses Jahres hat der Bundesgerichtshof die Pflichten des Betreibers eines Bewertungsportals erstmals konkretisiert und damit die letzten rechtlichen Fragen für die Praxis beantwortet.

 

I. Grundsätze

In zwei Entscheidungen[1] hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anspruch eines Arztes auf Auskunft, Unterlassung und Löschung seiner Daten aus einem Bewertungsportal Stellung genommen und damit die Rechtsprechung der Instanzgerichte abschließend bestätigt. Im einzelnen:
Die Rechtsprechung hält personenbezogene Bewertungsportale für zulässig. Einzelne Ärzte dürfen gegen ihren Willen nur dann in ein Bewertungsportal aufgenommen werden, wenn dies mit ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar ist. Das Grundrecht schützt die Selbstbestimmung, und -darstellung des Arztes.
Deshalb kann das Grundrecht dem Betroffenen ermöglichen, unerwünschte Darstellungen der eigenen Person in der Öffentlichkeit zu unterbinden. Wie weit dieser Schutz reicht, entscheidet  der Einzelfall. Im Bereich der Sozialsphäre, das heißt im beruflichen Bereich, die im Vergleich zur  Intim- und Privatsphäre nicht gleichermaßen geschützt ist, sieht die Rechtsprechung bei einer Negativbewertung das Persönlichkeitsrecht zwar regelmäßig als betroffen an, jedoch überwiegt „... zumeist das Recht auf freie Meinungsäußerung, da nur eine Verletzung im Rahmen der Sozialsphäre gegeben ist“[2].
Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen deshalb nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung vorliegen[3].
Dafür gelten strenge Maßstäbe. Erst dann, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, diese gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an[4]. Eine reine Notenbewertung des Arztes beispielsweise erfüllt diese Kriterien meist nicht, wenn sich aus dem dazugehörigen Kommentar die Gründe für die Benotung ergeben[5].
In jedem Fall schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor entstellenden, verfälschenden sowie vor solchen Darstellungen, welche die Persönlichkeitsentfaltung erheblich beeinträchtigen können[6]. Umgekehrt verleiht das Grundrecht keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es dem eigenen Selbstbild entspricht. Denn dem Persönlichkeitsrecht steht die Meinungsäußerungsfreiheit desjenigen gegenüber, der die Beurteilung abgegeben hat. Beide Grundrechte müssen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Werturteile sind zulässig, solange sie die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten[7].
In einer Entscheidung des OLG München[8] bekam ein HNO-Arzt Recht, der gegen das Bewertungsportal „Jameda“ geklagt hatte. Ein Patient hatte im Kommentarfeld des Portals behauptet, der Arzt habe sich während eines Hörtestes mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten, unter der Überschrift „kein guter Arzt“ den Ablauf der Behandlung geschildert und als „kurz“ bewertet. In der Benotung hatte der Patient zudem die Kategorien Behandlung, Vertrauensverhältnis und Betreuung mit der Note 6 und die Aufklärung und die genommene Zeit ebenfalls mit der Note 5 bewertet.
Nachdem der Arzt belegen konnte, dass es sich bei der Äußerung zum Hörtest um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelte und die Darstellung des Behandlungsablaufs unvollständig wiedergegeben worden war, verpflichtete sich Jameda, den Kommentar zu löschen. Das OLG wertete dabei die Schilderung unter der Überschrift „kein guter Arzt“ als unwahre Tatsachenbehauptung und untersagte die darauf beruhende Bewertung mit Noten. Dabei handele es sich zwar zweifelsfrei um Meinungsäußerungen, die grundgesetzlich geschützt seien, so der Senat. Dies gelte jedoch nicht unbeschränkt. Vielmehr sei eine Abwägung im Einzelfall geboten. Die vorliegende Meinungsäußerung sei zwar keine Schmähkritik, dennoch rechtswidrig, weil sie auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhe. Erschwerend kommt aus Sicht des Gerichts hinzu, dass die Negativbewertung nicht nur das Persönlichkeitsrecht des Arztes verletzt, sondern auch seine berufliche Existenz gefährden kann. Für die Ärzteschaft bedeutet das Urteil, dass sie sich künftig nicht nur gegen falsche, sondern auch gegen unvollständige Tatsachenbehauptungen wehren kann.
 

II. Ansprüche gegen den Bewertenden (Portalnutzer)

Bewertungen werden anonym oder pseudonym abgegeben. Dieser Umstand erschwert es dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Der Portalbetreiber ist zudem durch § 12 Abs. 1 TMG[9] gehindert, die Personaldaten des Nutzers seines Portals an den Arzt herauszugeben, so dass dieser „Direktanspruch“ kaum durchsetzbar ist.
 

III. Ansprüche gegen den Provider

Rechtsdogmatisch fungiert der Betreiber einer Bewertungsplattform als so genannter Hostprovider, hält also als Anbieter fremde Inhalte auf seinem Portal für andere Nutzer bereit, ohne sich diese zu eigen zu machen. In dieser Eigenschaft trifft ihn lediglich eine eingeschränkte Verantwortlichkeit – lediglich als „Störer“. Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die Beiträge von Nutzern vor ihrer Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Sieht ein Betroffener sein  Persönlichkeitsrecht durch einen Eintrag als verletzt an, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet werden, zukünftig solche Verletzungen zu verhindern. Der Hostprovider muss aber nur dann tätig werden,  wenn der Hinweis des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass ein Rechtsverstoß auf der Grundlage seiner Behauptungen ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung bejaht werden kann.
Der Betreiber eines Ärzte-Bewertungsportals ist mangels gesetzlicher Ermächtigung selbst im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Bewerters dessen personenbezogene Daten an den bewerteten Arzt zu übermitteln.

(1)   auf Löschung der Basisdaten
Im Urteil des BGH vom 23.09.2014[10] ging es dem Mediziner nicht nur um Bewertungen, die Nutzer über ihn abgegeben hatten. Diese waren sogar recht wohlwollend. Der Arzt wollte vielmehr Basisdaten, wie seinen Namen, die Fachrichtung und Anschrift von der Plattform entfernen lassen. Die Senatsrichter gingen wie die Vorinstanzen davon aus, dass das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung das Recht des beklagten Münchner Internetunternehmens „Jameda“ auf Kommunikationsfreiheit nicht überwiegt. Die beruflichen Daten des Mediziners dürfen mithin gespeichert und genutzt werden, entsprechend dem Satz „Kommunikationsfreiheit vor Persönlichkeitsrecht im Beruf“. Daran ändere – so der Senat – auch die Anonymität der abgegebenen Bewertung nichts, die im Internet rechtlich wie technisch möglich sei.

(2)   auf Auskunftserteilung, Unterlassung und Löschung der Bewertung
Auch wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung den durch Bewertungseinträge in ihren Rechten verletzten Ärzten selbst keinen Anspruch auf Auskunft darüber zubilligt, um wen es sich bei dem Bewertenden überhaupt handelt, steht ihnen ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Eintragung, Entfernung und Unterlassung gegen den Portalbetreiber zu. Dies hat der BGH[11] aktuell bestätigt und in seiner Entscheidung die Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals erstmals deutlich konkretisiert: In diesem Verfahren forderte der klagende Arzt den Portalinhaber zur Entfernung einer negativen Bewertung auf. Der Betreiber sandte die Beanstandung dem Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers hierauf leitete der Betreiber dem Kläger unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht weiter. Die Bewertung blieb im Portal. Der VI. Zivilsenat stellt hierzu klar, dass die beanstandete Bewertung keine eigene „Behauptung“ des Portalbetreibers ist, weil dieser sie sich diese nicht inhaltlich zu eigen gemacht hat. Der Betreiber haftet für die vom Nutzer seines Portals abgegebene Bewertung deshalb nur dann, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf dem Dienstanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Der Senat sah in dieser Entscheidung die Prüfungspflicht als verletzt an. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwas Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterreichen müssen. Bereits in einer früheren Entscheidung hatte das LG Nürnberg-Fürth[12] die für Internetprovider postulierten Prüfpflichten bejaht. Das Gericht forderte, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des hier betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältig prüfen muss, ohne gleichsam zu konkretisieren, wie dies in einzelnen zu erfolgen hat.
 

IV. Ansprüche gegen den Suchmaschinenbetreiber

Mit Urteil vom 26.05.2011 hat das OLG Hamburg[13] deutlich gemacht, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Suchmaschinenbetreiber verpflichtet sind, bei Kenntniserlangung von rechtsverletzenden Bewertungen zu reagieren und ihre Suchdaten zu löschen, soweit eine Rechtsverletzung offensichtlich ist. Oft sind rechtsverletzende Bewertungen, welche von den eigentlichen Webseiten bereits gelöscht wurden, in den Suchmaschinen noch wochenlang auffindbar, weil die Suchmaschinen ihre Inhalte nur alle paar Wochen aktualisieren. Ein solcher Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber besteht nur, wenn der Anspruchssteller darlegen kann, dass infolge der Eingabe seines Namens ein Eintrag erscheint, der auf seine Person hinweist und einen bestimmten Inhalt hat. Zudem muss der Eintrag auf einen Internetauftritt verlinken, der einen bestimmten, genau anzugebenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt hat. Darüber hinaus muss dargelegt werden, inwieweit durch die Verbreitung des Inhaltes Rechte verletzt werden und inwieweit der Suchmaschinenbetreiber an der Rechtsverletzung mitwirkt.
 

V. Fazit

1. Ein Anspruch auf Auskunft darüber, um wen es sich bei dem Bewertenden handelt, besteht zivilrechtlich nicht. Allerdings muss der Portalbetreiber Behörden Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies zum Zwecke einer Strafverfolgung erforderlich ist. Somit können betroffene Ärzte über eine Strafanzeige - zum Beispiel wegen übler Nachrede oder Verleumdung - gegen Unbekannt und anwaltliche Einsichtnahme in die Ermittlungsakten die begehrte Auskunft erhalten. Allerdings kann es mehrere Monate dauern, bis eine Akteneinsicht erfolgt, so dass dieser Weg im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit wenig praktikabel ist.
2. Ein Anspruch auf Löschung der reinen persönlichen Daten gegen den Portalbetreiber besteht nicht. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Eintragung, Entfernung und Unterlassung (dann auch der Personaldaten) wird aber anerkannt, wenn die Bewertung rechtswidrig ist. Nach einem  Hinweis auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Bewertung kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig Verletzungen zu verhindern. Damit er tätig wird, muss  der Hinweis des Betroffenen so konkret formuliert sein, dass ein Rechtsverstoß auf der Grundlage seiner Behauptungen ohne eingehende rechtliche Prüfung bejaht werden kann.
3. Ein Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung besteht dann, wenn der Betroffene darlegen kann, dass infolge der Eingabe seines Namens im Netz ein Eintrag erscheint, der auf seine Person hinweist und einen bestimmten Inhalt hat. Zudem muss der gefundene Eintrag auf einen Internetauftritt verlinken, der einen bestimmten, genau anzugebenden bzw. zu beschreibenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt hat. Darüber hinaus muss dargelegt werden, inwieweit durch die Verbreitung des Inhaltes Rechte verletzt werden und inwieweit der Suchmaschinenbetreiber an der Rechtsverletzung mitwirkt.
 
Stand: September 2016
 


[1] BGH, Urteil vom 23.9.2014, Az. VI ZR358/13; Urteil vom 1.7.2014, Az. VI ZR 345/ 13 = GesR 2014,538 ff
[2] so zuletzt LG Kiel, Urteil vom 06.12.2013, Az. 5 O 372/13
[3] BGH NJW 2009, 2888 ff; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2013, Az. 5 O 141/12
[4] BGH NJW 2009, 3580 ff
[5] LG München I, Urteil vom 28.05.2013, Az. 25 O 9554/13
[6] zuletzt BVerfG, Beschl. vom 13.06.2007, Az. 1 BvR1783/05
[7] so schon OLG Frankfurt, Urteil vom 08.03.2012, Az. 16 U 125/11
[8] OLG München, Az. 18 W 1933/14 - zitiert nach Deutsches Ärzteblatt vom17.11.2014; http://www.aerzteblatt.de
[9] §12 Abs. 1: Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
[10] siehe Fußnote 2
[11]  BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15
[12]  LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12
[13] OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2011, Az. 3 U 67/11